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Bestatter und Bestattungen im Kreis Eisenach

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Die Umbettung

Eine Verlagerung der Überreste von Verstorbenen an einen anderen Friedhof bezeichnet man als Umbettung. Diese darf bei gewichtigen Gründen vorgenommen werden, wenn der Verstorbene den Ort der letzten Ruhe anders bestimmt hat, bei einer Beerdigung in ein bestehendes Familiengrab, bei unzumutbarer räumlicher Entfernung zur Grabstätte für die Angehörigen oder bei Schließung des Friedhofs. Vor Ablauf der Totenruhe, welche meist zwischen 10 und 30 Jahre beträgt und von der Friedhofsverwaltung festgelegt wird, darf eine Umbettung von Leichen und Urnen nicht vorgenommen werden. Denn die Grabstätte darf in dieser Zeit nicht neu belegt werden. Nur die engsten Angehörigen können einen Antrag auf Umbettung, welche von einem Bestatter oder dem Friedhofspersonal durchgeführt wird, stellen und sich die Zustimmung durch einen Friedhofsbetreiber oder –träger (Kommune oder kirchliche Gemeinde) einholen.

In manchen Bundesländern müssen zudem weitere Behörden, z.B. das Gesundheitsamt, der Umbettung zustimmen. Der Antragsteller muss einen Antrag mit Begründung, eine Sterbeurkunde, eine Zustimmung der anderen Angehörigen und einen Nachweis der neuen Grabstätte einreichen und trägt auch die Kosten. Im Sommer dürfen keine Umbettungen aus hygienischen Gründen vorgenommen werden und die Anwesenheit der Angehörigen bei einer Umbettung ist nicht zulässig.