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Wussten Sie schon?
Ein Testament, auch letztwillige Verfügung, ist eine einseitige Erklärung des Erblassers über die Weitergabe seines Vermögens im Falle des Todes. Der Wille ist vorrangig ohne eine automatisch gesetzliche Erbfolge. Jedem, der das 16. Lebensjahr vollendet und keine krankhafte Geistes- oder Bewusstseinsstörung hat, steht das Recht der Testierfreiheit nach Artikel 14 des Grundgesetzes zu. Es gibt zwei Formen, das öffentliche und das private Testament. Das öffentliche Testament wird vom Notar mit anfallenden Gebühren formgültig aufgesetzt und beim Amtsgericht hinterlegt.
Ein privates Testament muss komplett eigenhändig mit Vor- und Nachname, Unterschrift, Ort und Datum geschrieben sein. Ohne gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen. Es sollte bei einem ausgewählten Amtsgericht hinterlegt werden, damit es nach dem Ableben sofort eröffnet werden kann. Es kommen alle Menschen, außer Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts oder Tiere, als Erbe in Betracht. Auch ungeborene Kinder, Vereine, Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften. Bei der Verwandtschaft muss der Pflichtteil beachtet werden, den erbberechtigte Kinder, Ehegatten und Eltern bekommen.
Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Bei Eheleuten gibt es die Möglichkeit ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen, welches von einem der Ehegatten handschriftlich mit Datum, Ort und Unterschriften von Beiden verfasst wird. Der Hinterbliebene, Ehegatte oder Ehegattin, erbt das gesamte Vermögen. Bei einem Erbvertrag wird zu Lebzeiten geregelt, wer als Erbe in Frage kommen und Anteil am Nachlass bekommen soll. Dieser ist rechtlich bindend und wird vom Notar, welcher den Erbvertrag vorlesen muss und sich die Genehmigung der Vertragsparteien mit Unterschrift einholt, geschlossen.