Wussten Sie schon?
Die Aufbahrung ist das offene Ausstellen eines Verstorbenen vor der Beerdigung in öffentlichen oder privaten Räumen auf einer Totenbahre oder in einem Sarg. Bis zu 36 Stunden nach Eintritt des Todes darf der Verstorbene im Sterbehaus behalten und aufgebahrt werden. Eine Verlängerung der Frist ist mit Antrag der Angehörigen bei der jeweiligen zuständigen Behörde möglich. Bevor jedoch Versorgungs- und Behandlungsmaßnahmen am Leichnam erlaubt sind, muss ein Arzt eine Leichenschau durchführen und die Freigabe mittels Totenschein erteilen.
Hausaufbahrungen im Beisein der Familie, wo eine Verabschiedung am sichtbaren Leichnam erfolgt, sind üblich und dürfen unter den jeweiligen gesetzlichen Länderregelungen durchgeführt werden. Zudem gibt es offene Aufbahrungen, wo der Sarg geöffnet für eine bestimmte Zeit in einer Friedhofs-Aufbahrungshalle, in einem Bestattungsunternehmen oder in einer Kirche steht. Die Konservierung des Leichnams ist vorgeschrieben und eine thanatopraktische Behandlung ratsam. Aufbahrungen sind unverhältnismäßig teuer und viele verzichten deshalb grundsätzlich darauf. Günstiger und hygienisch unbedenklich ist eine Hausaufbahrung der Urne. Für Infektionsleichen, Verstorbene mit Infektionskrankheiten, wird ein Aufbahrungsverbot durch die zuständige Behörde ausgesprochen. Denn die Aufbahrung soll gesundheitlich unbedenklich sein.